Satzung


Rhönklub-Zweigverein Mellrichstadt

letzte Aktualisierung 23.02.2018

§ 1  Name und Sitz

1.  Der Verein führt den Namen „Rhönklub Zweigverein Mellrichstadt e.V.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Mellrichstadt und ist ins Vereinsregister beim Amtsgericht  Schweinfurt – Registergericht – eingetragen: er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“

3.  Das Vereinsjahr beginnt 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2  Zweck des Vereins

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.  Zweck des Vereins ist es, die Landschaft und die Kultur der Rhön vorrangig zu schützen und zu pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinzuwirken durch
   2.1. Erwandern der Heimat
   2.2. Anlage, Erhaltung und Markierung von Wanderwegen
   2.3. Umwelt- und Naturschutz
   2.4. Heimatpflege, Wahrung und Förderung der heimatlichen Kultur
   2.5. Weiterbildung seiner Mitglieder.
3.  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4.  Der Verein ist Mitglied des Rhönklub e.V. mit dem Sitz in Fulda.
5.  Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
6.  Mittel des Rhönklub Zweigverein Mellrichstadt e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen          Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des          Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Rhönklub Zweigverein Mellrichstadt e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung      begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den      Vereinszielen bekennt. Als:
   1.1. Hauptmitglied
   1.2. Familienmitglied
Familienmitglieder sind Angehörige eines Hauptmitgliedes oder in Lebensgemeinschaft eines Hauptmitgliedes Lebende.
1.3. Jugendmitglied
Jugendmitglieder sind Jugendliche bis 18 Jahre.
2. Gesuche um Aufnahme in den Verein sind schriftlich oder mündlich bei der Vorstandschaft zu beantragen.
3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal im Voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4  Ehrenmitgliedschaft

Die Vorstandschaft kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzungen, insbesondere um Belange der Rhön verleihen, ebenso bei 50-jähriger Vereinszugehörigkeit.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet:
     1.1. durch Tod
     1.2. durch Austritt: Der Austritt kann nur an die Vorstandschaft schriftlich erklärt werden und wird nur zum 31. 12. des Vereinsjahres wirksam.
     1.3. durch Ausschluss:
            1.3.1. wenn das Mitglied auf zweimalige Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet.
            1.3.2. das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
     1.4. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.  Das ausgeschlossene oder das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
      1. die Mitgliederversammlung
      2. die Vorstandschaft.

§ 7  Die Mitgliederversammlung

1.  Jährlich findet mindestens eine Hauptversammlung im Frühjahr statt.
2.  Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im Internet unter „www.rhoenklub-zv-mellrichstadt.de“ und durch Aushang im Vereinskasten.
3.  Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens sieben Tage vorher an die Vorstandschaft schriftlich einzureichen.
4.  Der Mitgliederversammlung obliegen:
     4.1. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, Kassiers und der Fachwarte und der Entlastung der gesamten Vorstandschaft.
     4.2. Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
     4.3. Satzungsänderungen
     4.4. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
     4.5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
     4.6. Auflösung des Vereins.
5.  Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6.  Wahl und Abstimmung:
     6.1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt mehrheitlich geheime Abstimmung.
     6.2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
     6.3. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit.
     6.4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7.  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist zu unterschreiben vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer.

§ 8  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
      1. auf Beschluss der Vorstandschaft
      2. auf mit schriftlichen Gründen versehenen Antrag von 1/5 aller Mitglieder.

§ 9  Vorstandschaft

1.  Die Vorstandschaft besteht aus:
     1.1.  1. Vorsitzenden
     1.2.  2. Vorsitzenden
     1.3.  Kassenwart
     1.4.  Schriftführer
     1.5.  den Fachwarten
2.  Wahl der Vorstandschaft:
     2.1.  Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt.
     2.2.  Die Wahl wird von einem besonderen Wahlausschuss geleitet, der vor der Wahl von der Mitgliederversammlung ernannt wird.
     2.3.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch den
             1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied (zum Beispiel 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer) vertreten.
     2.4.  Der Vorstandschaft obliegt die Leitung des Vereins. Sie ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
     2.5.  Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
     2.6.  Dem 1. Vorsitzenden ist es gestattet, in Absprache mit einem weiteren Mitglied der Vorstandschaft (zum Beispiel Kassier) über Ausgaben bis 500,00 Euro zu verfügen.
     2.7.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 10  Haftung

Den Gläubigern des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 11  Auflösung des Vereins

1.  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ½ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
2.  Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft.
3.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mellrichstadt, die es, entweder erstrangig an einen bereits gegründeten gemeinnützig anerkannten Nachfolgeverein zu übergeben hat oder zweitrangig ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12  Genehmigung

Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17. Februar 2017 genehmigt worden und tritt mit der Genehmigung in Kraft.

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